KG - Beschluß vom 16.01.1998 (6 W 8026/97) - DRsp Nr. 1999/1657
KG, Beschluß vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 6 W 8026/97
DRsp Nr. 1999/1657
1. Der Versicherungsnehmer ist für seine Behauptung, der festgestellte Blutalkoholgehalt beruhe auf einem Nachtrunk, darlegungs- und beweispflichtig. 2. Der Versicherer ist wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer in seiner Schadenanzeige zu Fragen nach der polizeilichen Aufnahme des Unfalls, einer Blutentnahme sowie zu den sonstigen Unfallumständen in wesentlichen Punkten falsche Angaben macht.