KG - Beschluß vom 18.01.1991
(3) 1 Ss 247/90 (72/90)
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
VRS 1991, 448

KG - Beschluß vom 18.01.1991 ((3) 1 Ss 247/90 (72/90)) - DRsp Nr. 1994/7792

KG, Beschluß vom 18.01.1991 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 247/90 (72/90)

DRsp Nr. 1994/7792

Einen gesicherten Erfahrungssatz, nach welchem allein aus der Höhe des Blutalkoholgehaltes geschlossen werden könnte, der Täter habe seine Fahruntauglichkeit gekannt oder zumindest ihre Möglichkeit billigend in Erwägung gezogen, gibt es nicht; infolgedessen kann die tatrichterliche Überzeugung von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nur auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gestützt werden.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen
VRS 1991, 448