KG - Beschluß vom 21.11.1991
Ws (B) 154/91
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 ; StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2 (Zeichen 314);
Fundstellen:
VRS 82, 206

KG - Beschluß vom 21.11.1991 (Ws (B) 154/91) - DRsp Nr. 1995/1386

KG, Beschluß vom 21.11.1991 - Aktenzeichen Ws (B) 154/91

DRsp Nr. 1995/1386

»1. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß bereits ein anderes Oberlandesgericht die Rechtsfrage in der von dem erkennenden Senat beabsichtigten Weise entschieden hat, wenn die weitere Entscheidung zur Bildung einer gefestigten Rechtsprechung beiträgt. 2. Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t ist kein Pkw i.S.d. StVO und fällt deshalb in den Verbotsbereich eines durch Zeichen 314 mit Zusatzschild 724 d (nur für Pkw) gekennzeichneten Parkplatzes (im Anschluß an OLG Schleswig, NZV 1991, 163).«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 ; StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2 (Zeichen 314);
Fundstellen
VRS 82, 206