KG - Urteil vom 03.10.1988
12 U 291/88
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)326c
VRS 76, 100
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 254/87

KG - Urteil vom 03.10.1988 (12 U 291/88) - DRsp Nr. 1992/7291

KG, Urteil vom 03.10.1988 - Aktenzeichen 12 U 291/88

DRsp Nr. 1992/7291

Voraussetzungen für eine Mitverschuldensanrechnung zu Lasten eines im Kraftwagen eines fahruntüchtigen Fahrers verunglückten Mitfahrers.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 1987 verkündete und durch Beschluß vom 12. Februar 1988 berichtigte Anerkenntnisteil- und Schlußurteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 2) für künftige immaterielle Schäden nur im Rahmen der Versicherungssumme haftet.

Die Beklagten haben ferner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 27.791,92 DM.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Die am 11. September 1954 geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29. August 1982 gegen 7.10 Uhr in Berlin in der F straße unmittelbar nördlich der einmündenden L straße ereignete.