KG - Urteil vom 06.08.1998
12 U 7192/96
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 480/94

KG - Urteil vom 06.08.1998 (12 U 7192/96) - DRsp Nr. 2011/8004

KG, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen 12 U 7192/96

DRsp Nr. 2011/8004

Die Berufung der Beklagten zu 1. und 3. gegen das am 4. September 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert:

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden -- über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1. und 3. hinaus -- ferner verurteilt, an den Kläger 6.858,69 DM nebst 4% Zinsen von 3.522,25 DM seit dem 11. Oktober 1994 und von 3.336,44 DM seit dem 29. Januar 1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. und 3. zu tragen, wobei die Beklagte zu 2. zu 1/11 gesamtschuldnerisch mithaftet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 1. und 3. übersteigt 60.000,00 DM.

Der Wert der Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 2. übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand: