KG - Urteil vom 07.03.1977
22 U 269/77
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 53, 253
VersR 1977, 771

KG - Urteil vom 07.03.1977 (22 U 269/77) - DRsp Nr. 1994/8006

KG, Urteil vom 07.03.1977 - Aktenzeichen 22 U 269/77

DRsp Nr. 1994/8006

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß der Aussage einer Unfallzeugin allein deshalb kein Beweiswert beizumessen sei, weil sie als Ehegattin des beteiligten Fahrers und zugleich Verletzte an dem Ausgang des Rechtsstreits selbst interessiert ist. Jedoch ist im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung bei Prüfung der Glaubwürdigkeit einer solchen Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ein strengerer Maßstab anzulegen.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Hinweise:

S.a. KG (12 U 6078/83) VerkMitt 1985, 53.

Fundstellen
VRS 53, 253
VersR 1977, 771