KG - Urteil vom 07.03.1977 (22 U 269/77) - DRsp Nr. 1994/8006
KG, Urteil vom 07.03.1977 - Aktenzeichen 22 U 269/77
DRsp Nr. 1994/8006
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß der Aussage einer Unfallzeugin allein deshalb kein Beweiswert beizumessen sei, weil sie als Ehegattin des beteiligten Fahrers und zugleich Verletzte an dem Ausgang des Rechtsstreits selbst interessiert ist. Jedoch ist im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung bei Prüfung der Glaubwürdigkeit einer solchen Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ein strengerer Maßstab anzulegen.