KG - Urteil vom 09.02.1988
9 U 2047/87
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2239
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 247/85

KG - Urteil vom 09.02.1988 (9 U 2047/87) - DRsp Nr. 1996/570

KG, Urteil vom 09.02.1988 - Aktenzeichen 9 U 2047/87

DRsp Nr. 1996/570

DM 10000 sowie Feststellung des Ersatzes materiellen Schadens für Fußgängerin aus Verletzung der Streupflicht eines Gehweges wegen Bruchs des rechten Schienbeines und des rechten Außenknöchels. 1 Monat stationärer Aufenthalt, 5 Monate Benutzung von Gehstützen sowie Begleitperson. 14 Tage weiterer stationärer Aufenthalt zur Materialentfernung. 10 Monate 100 % AU, weitere 8 Monate teilweise AU.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Dezember 1986 verkündete Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer übersteigt 40.000,-- DM nicht.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Entscheidungsgründe: