Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 25. August 2000, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem unzulässigen Fahrstreifenwechsel des Klägers auszugehen ist und der Anschein einer -alleinigen- schuldhaften Unfallverursachung gegen ihn spricht.
Im Einzelnen gilt folgendes:
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