KG - Urteil vom 12.06.2003
22 U 134/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 272
MDR 2003, 1228
NJ 2004, 34
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 579/00

KG - Urteil vom 12.06.2003 (22 U 134/02) - DRsp Nr. 2003/14400

KG, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 22 U 134/02

DRsp Nr. 2003/14400

»(Zur Haftung bei Unfallverursachung in Folge Fahrbahnwechsels)»1. Im Falle eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels haftet der Fahrstreifenwechsler grundsätzlich allein für die Folgen eines in diesem Zusammenhang geschehenen Verkehrsunfalls. 2. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden dessen belegen; allein die Betriebsgefahr des unfallbeteilgten PKW rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 25. August 2000, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem unzulässigen Fahrstreifenwechsel des Klägers auszugehen ist und der Anschein einer -alleinigen- schuldhaften Unfallverursachung gegen ihn spricht.

Im Einzelnen gilt folgendes: