KG - Urteil vom 16.04.1991
9 U 3177/90
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/60
FamRZ 1992, 550
VersR 1992, 974
VersR 1992, 974
ZfS 1992, 155
r+s 1992, 92
zfs 1992, 155
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.1990

KG - Urteil vom 16.04.1991 (9 U 3177/90) - DRsp Nr. 1996/560

KG, Urteil vom 16.04.1991 - Aktenzeichen 9 U 3177/90

DRsp Nr. 1996/560

100000 DM Schmerzensgeld für ein 4jähriges Mädchen, das unfallbedingt auf einem Auge fast völlig erblindet ist und bei dem ein kosmetisch auffälliger Befund durch die aufgetretene Hornhautnarbe und die Pupillenverziehung zurückgeblieben ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 1990 abgeändert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist und im Kostenpunkt:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,- DM nebst 4 % p.a. Zinsen auf 30.000,- DM seit 5. August 1989 und auf weitere 70.000,- DM seit 19. Februar 1991 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin ihren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13. November 1987 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Urteilsgebühr für die Berufungsinstanz, die der Beklagten zu 1) auferlegt wird, haben zu tragen:

Die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.