KG - Urteil vom 20.11.1998
25 U 8244/97
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 625/96

KG - Urteil vom 20.11.1998 (25 U 8244/97) - DRsp Nr. 2011/8009

KG, Urteil vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 25 U 8244/97

DRsp Nr. 2011/8009

Tatbestand:

Die Kläger begehren als gesetzliche Erben ihres Sohnes Sandro Jacobi von der Beklagten wegen des Todes ihres Sohnes Zahlung von Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht sowie Ersatz der Beerdigungskosten. Ihr Sohn besuchte am 26. Januar 1994 anlässlich eines Schulausfluges das von der Beklagten betriebene "Spaßbad xxx". Er wurde dort auf dem Grund des Schwimmbeckens in einer Ecke treibend von Mitschülern entdeckt und von Mitarbeitern der Beklagten aus dem Wasser geborgen. Am nächsten Tag starb er im Krankenhaus ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 erste Alternative ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet,

Den Klägern stehen gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu, und zwar aus einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 844 Abs. 1, 847 BGB. Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Schwimmbadbenutzungsvertrags können hier dahingestellt bleiben, weil danach weder Schmerzensgeld noch die den Klägern entstandenen Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB verlangt werden können (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 844 Rdn. 2).

I. Es liegt ein Organisationsverschulden der Beklagten und ein Aufsichtsverschulden der Bediensteten der Beklagten vor.