KG - Urteil vom 21.04.1983
12 U 4201/82
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 276, 328, 823 ; StVZO § 34 Abs. 2, § 69a Abs. 3 Nr. 4 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1984, 21
ZfS 1984, 337

KG - Urteil vom 21.04.1983 (12 U 4201/82) - DRsp Nr. 1994/7901

KG, Urteil vom 21.04.1983 - Aktenzeichen 12 U 4201/82

DRsp Nr. 1994/7901

A. 1. Die zwischen Kraftfahrzeugvermieter und Mieter vereinbarte Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit wirkt auch zugunsten des berechtigten Fahrers in der Weise, daß sie bei leichter Fahrlässigkeit die Entstehung des Schadensersatzanspruches des Vermieters gegen ihn hindert. 2. Die Überladung eines mit einem Kastenaufbau versehenen Lastkraftwagens mit sperrigem Umzugsgut um 25 % die neben Fahrfehlern (den Verhältnissen nicht angepaßte überhöhte Geschwindigkeit, ungeschicktes Bremsmanöver) zu einem Umstürzen des Fahrzeugs führt, rechtfertigt für sich allein jedenfalls bei einem Nichtberufsfahrer nicht die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Fahrzeugführers. B. Bei einer Überladung eines Miet-Lkw's von 25 % durch einen Privatmann liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 276, 328, 823 ; StVZO § 34 Abs. 2, § 69a Abs. 3 Nr. ;