Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil - abgesehen von den Ausführungen zur Verjährung - in der Sache richtig ist, und auch das Vorbringen in der Berufung keine andere Entscheidung rechtfertigt. 1. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertritt, den Klägern stünde ein Anspruch auf Schmerzensgeld schon deshalb nicht zu, weil derartige Ansprüche verjährt seien, kann dem nicht gefolgt werden.
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