OVG Hamburg - Beschluss vom 30.03.2000
3 Bs 62/00
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 § 14 Abs. 1 § 46 Abs. 3 ; StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)313a-b
NJW 2001, 1812
NZV 2000, 349
VRS 99, 235
VRS 99, 236

Klärung der Frage mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; unzulässige Fixierung der Fahrerlaubnisbehörde auf einen bestimmten Arzt in der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; keine Untersuchungsverweigerung bei Fristversäumung bezüglich der Übersendung der Einverständniserklärung zur Untersuchung

OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 3 Bs 62/00

DRsp Nr. 2004/1550

Klärung der Frage mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; unzulässige Fixierung der Fahrerlaubnisbehörde auf einen bestimmten Arzt in der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; keine Untersuchungsverweigerung bei Fristversäumung bezüglich der Übersendung der Einverständniserklärung zur Untersuchung

»1. In der Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV), darf die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich nicht bestimmen, dass das Gutachten von einem bestimmten Arzt oder einer bestimmten Stelle (hier: Institut für Rechtsmedizin der Universität) zu erstellen ist. Vielmehr hat der Betroffene ein Wahlrecht unter den in Betracht kommenden Ärzten und Stellen.