OVG Saarland - Beschluss vom 07.10.2020
1 B 272/20
Normen:
StVZO § 31a; SVerf Art. 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 569/20

Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Speicherung der zur Ermöglichung einer nachträglichen Plausibilitätskontrolle erforderlichen Daten durch die Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs PoliScan FM 1

OVG Saarland, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 1 B 272/20

DRsp Nr. 2020/15746

Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Speicherung der zur Ermöglichung einer nachträglichen Plausibilitätskontrolle erforderlichen Daten durch die Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs PoliScan FM 1

Es bedarf mit Blick auf das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 - Lv 7/17 - der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs PoliScan FM 1 die zur Ermöglichung einer nachträglichen Plausibilitätskontrolle erforderlichen Daten speichern.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. August 2020 - 5 L 569/20 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter dem 30. April 2020 verfügte Fahrtenbuchauflage wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a; SVerf Art. 14 Abs. 3;

Gründe

I.