Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, inwieweit eine - in ein Schadensmeldungsformular aufgenommene - Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG drucktechnisch hervorgehoben sein muss, hat der Senat mit Urteil vom 9. Januar 2013 (IV ZR 197/11, r+s 2013,
Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1,
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