BGH - Urteil vom 14.03.2017
VI ZR 226/16
Normen:
VVG § 115 Abs. 2 S. 3; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
DAR 2017, 702
DAR 2018, 304
MDR 2017, 882
NJW 2017, 2271
r+s 2017, 387
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 204/14
OLG Celle, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 168/15

Klage des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen gegen den Haftpflichtversicherer; Beendigung der Verjährungshemmung durch eine positive Entscheidung des Versicherers; Erschöpfende, umfassende und endgültige Erklärung des Versicherers zu den Ansprüchen; Vorbehaltlose Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen

BGH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VI ZR 226/16

DRsp Nr. 2017/6803

Klage des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen gegen den Haftpflichtversicherer; Beendigung der Verjährungshemmung durch eine positive Entscheidung des Versicherers; Erschöpfende, umfassende und endgültige Erklärung des Versicherers zu den Ansprüchen; Vorbehaltlose Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen

Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG nur dann, wenn der Anspruchsteller aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (Bestätigung Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95, NJW-RR 1996, 474).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 2 S. 3; BGB § 195; BGB § 199;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.