LAG Chemnitz - Urteil vom 30.12.2022
1 Sa 87/22
Normen:
BGB § 151; ZPO § 267; ZPO § 533 Nr. 1; GewO § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 963/21

Klageänderung in der BerufungsverhandlungBetriebliche Übung als AnspruchsgrundlageDarlegungs- und Beweislast für einen Anspruch aus betrieblicher ÜbungRechtsgeschäftlicher Erklärungswert der Zuschlagsbezeichnungen in der EntgeltabrechnungVerlässlichkeit der Entgeltabrechnung

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.12.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 87/22

DRsp Nr. 2023/5224

Klageänderung in der Berufungsverhandlung Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch aus betrieblicher Übung Rechtsgeschäftlicher Erklärungswert der Zuschlagsbezeichnungen in der Entgeltabrechnung Verlässlichkeit der Entgeltabrechnung

Der Arbeitnehmer darf einer vom Betriebsübernehmer eingeführten Veränderung der Bezeichnung eines Zuschlags in den regelmäßigen Entgeltabrechnungen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimessen.

1. Lässt sich die gegnerische Prozesspartei in der Berufungshauptverhandlung auf eine abgeänderte Klage ein, ohne der Änderung zu widersprechen, wird die nach § 533 Nr. 1 ZPO erforderliche Einwilligung in die Klageänderung deshalb nach § 267 ZPO vermutet. 2. Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.