OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2007
I-1 W 23/07
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 611
NJW-RR 2008, 114
NZV 2008, 151
OLGReport-Düsseldorf 2008, 197
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 461/06

Klageerhebung ohne Gewährung eines angemessenen Prüfungszeitraumes zur Klärung der Rechtslage nach einem Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen I-1 W 23/07

DRsp Nr. 2007/22450

Klageerhebung ohne Gewährung eines angemessenen Prüfungszeitraumes zur Klärung der Rechtslage nach einem Verkehrsunfall

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Wird vorschnell Klage erhoben, läuft der Geschädigte Gefahr, nach einem sofortigen Anerkenntnis der Ansprüche die Verfahrenskosten tragen zu müssen. In Fällen durchschnittlicher Art ist in der Regel ein Prüfungszeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen anzusehen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 ; PflVG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.