BGH - Urteil vom 11.11.2021
4 StR 511/20
Normen:
StGB § 315d Abs. 1; StGB § 315d Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2022, 105
DAR 2022, 188
JZ 2022, 97
NJW 2022, 483
NStZ 2022, 292
NZV 2022, 128
StV 2022, 448
VRS 2021, 207
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 411 Js 522/18 2 Ks 15/19 6 Ss 314/20

Klassifizierung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zwischen zwei Privatpersonen auf einer öffentlichen Straße

BGH, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 4 StR 511/20

DRsp Nr. 2021/18370

Klassifizierung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zwischen zwei Privatpersonen auf einer öffentlichen Straße

1. Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.2. § 315d Abs. 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht.