BGH - Urteil vom 19.01.2021
VI ZR 125/20
Normen:
SGB VI a.F. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 309
MDR 2021, 680
NJW 2021, 1301
NZS 2021, 238
VRS 2021, 19
VersR 2021, 395
r+s 2021, 238
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 23/19
LG Landshut, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 1917/19

Knüpfen der Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers an ein Sozialversicherungsverhältnis i.R.e. Forderungsübergangs auf den Rentenversicherungsträger; Leistungserbringung für eine sog. Kinderheilbehandlung an die durch den Unfall geschädigte und nicht rentenversicherte Tochter nach einem Verkehrsunfall auf Antrag des rentenversicherten Vaters

BGH, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 125/20

DRsp Nr. 2021/2276

Knüpfen der Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers an ein Sozialversicherungsverhältnis i.R.e. Forderungsübergangs auf den Rentenversicherungsträger; Leistungserbringung für eine sog. Kinderheilbehandlung an die durch den Unfall geschädigte und nicht rentenversicherte Tochter nach einem Verkehrsunfall auf Antrag des rentenversicherten Vaters

a) Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt lediglich eine Leistungspflicht voraus. Geht es um die Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers, knüpft diese regelmäßig an ein Sozialversicherungsverhältnis an. Für den Forderungsübergang ist es nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X unerheblich, ob der Geschädigte an diesem beteiligt oder durch die Leistungspflicht nur begünstigt ist.b) Hier: Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger, der nach einem Verkehrsunfall auf Antrag des bei ihm versicherten Vaters Leistungen für eine sog. Kinderheilbehandlung an die durch den Unfall geschädigte, nicht rentenversicherte Tochter erbracht hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 18. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;