OLG Nürnberg - Urteil vom 09.04.1991
3 U 239/91
Normen:
BGB § 833 § 834 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1500

Kollision eines Kraftfahrers mit ausgebrochenen, zum Zwecke der Fleischerzeugung gehaltenen Rehen oder Dammhirschen

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.04.1991 - Aktenzeichen 3 U 239/91

DRsp Nr. 1998/15604

Kollision eines Kraftfahrers mit ausgebrochenen, zum Zwecke der Fleischerzeugung gehaltenen Rehen oder Dammhirschen

1. Zum Zwecke der Fleischproduktion in einem Gehege gehaltene Damhirsche sind nicht Nutztiere i.S. des § 833 S. 2 BGB, sondern sog. Luxustiere gem. § 833 S. 1 BGB.2. Kommt es zu einer Kollision mit ausgebrochenen Tieren, so hat sich ein Kraftfahrer im Rahmen der allgemeinen Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 1 BGB gem. § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Dieses beträgt keinesfalls mehr als 1/4, wenn es zu einem Zusammenstoß zwischen ausgebrochenen Tieren und einem Fahrzeug auf der Straße kommt.

Normenkette:

BGB § 833 § 834 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von den beiden Beklagten Ersatz eines Teils der Schäden verlangen kann, die er bei dem Zusammenstoß seines Personenkraftwagens mit einem Rudel Damhirsche erlitten hat, die vom Beklagten zu 1) gehalten und vom Beklagten zu 2) betreut werden.