OLG Nürnberg - Urteil vom 25.09.1991
4 U 4081/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 828 Abs. 2 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 84, 81
VersR 1992, 1533
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3791/89

Kollision eines PKW mit einer 8 Jahre alten Radfahrerin

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 4 U 4081/90

DRsp Nr. 1998/15594

Kollision eines PKW mit einer 8 Jahre alten Radfahrerin

Kommt es zu einer Kollision einer 8 Jahre alten Radfahrerin mit einem PKW, weil die Radfahrerin die Vorfahrt verletzt hat, und wird dabei ein auf dem Gepäckträger mitfahrendes Kind schwer verletzt, so ist bei schuldhafter Geschwindigkeitsüberschreitung des beteiligten PKW eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Kindes angemessen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 828 Abs. 2 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 28. Juni 1984, gegen 15.30 Uhr, befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW-Opel-Ascona die S in G in westlicher Richtung. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit der am 7. Dezember 1975 geborenen Klägerin zu 2), die aus der von links einmündenden Gartenstraße kommend mit einem Kinderfahrrad die S in Richtung des gegenüberliegenden Fußgängersteges über die S überqueren wollte. Bei dem Unfall wurden die Klägerin zu 2) und die auf dem Gepäckträger des Fahrrades mitfahrende K P, geb. am 2. Juni 1977, erheblich verletzt. K P erlitt u.a. eine Gehirnquetschung, war zwölf Tage bewußtlos und ist auf Dauer schwer behindert.