Am 28. Juni 1984, gegen 15.30 Uhr, befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW-Opel-Ascona die S in G in westlicher Richtung. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit der am 7. Dezember 1975 geborenen Klägerin zu 2), die aus der von links einmündenden Gartenstraße kommend mit einem Kinderfahrrad die S in Richtung des gegenüberliegenden Fußgängersteges über die S überqueren wollte. Bei dem Unfall wurden die Klägerin zu 2) und die auf dem Gepäckträger des Fahrrades mitfahrende K P, geb. am 2. Juni 1977, erheblich verletzt. K P erlitt u.a. eine Gehirnquetschung, war zwölf Tage bewußtlos und ist auf Dauer schwer behindert.
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