OLG Hamm - Urteil vom 10.01.2000
6 U 191/99
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ; VVG § 67 Abs. 1 S. 2 § 67 ; ZPO § 304 § 538 Abs. 1 Nr. 3 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 218
MDR 2000, 518
NZV 2000, 373
SP 2000, 151
SP 2000, 162
VersR 2001, 779
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 195/98

Kollision zwischen einem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Fahrzeugführers und einem ausscherenden voranfahrenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 6 U 191/99

DRsp Nr. 2000/7195

Kollision zwischen einem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Fahrzeugführers und einem ausscherenden voranfahrenden Fahrzeug

1. Wenn jemand auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h fährt, führt dies wegen der deutlichen Differenz zur Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges und dazu, dass Gefahrensituationen für den Fahrer erheblich schwerer zu beherrschen sind.2. Kollidiert der Fahrer mit einem plötzlich verbotswidrig ausscherenden voranfahrenden Fahrzeug, erscheint es daher sachgerecht ihm eine Mithaftung (von hier 20%) anzulasten.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ; VVG § 67 Abs. 1 S. 2 § 67 ; ZPO § 304 § 538 Abs. 1 Nr. 3 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger befuhr am 04.08.1997 mit seinem Pkw Ford Sierra die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Als er in Höhe einer Ausfahrt nach links auf den Überholfahrstreifen wechseln wollte, kollidierte er mit dem dort mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h von hinten herannahenden, vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mercedes 300 E. Die Fahrzeuge wurden beschädigt, der Kläger wurde verletzt.