KG - Beschluss vom 26.01.2022
3 Ws (B) 1/22 - 162 Ss 2/22
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 312 OWi 166/21

Kompensierung der im Nachfahren gemessenen Geschwindigkeit durch großzügigen Toleranzabzug von 20 %Immer innerörtlicher Verstoß auf dem Berliner AutobahnringDarstellung von Voreintragungen im UrteilVerhängung einer Geldbuße trotz Hartz IV

KG, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 1/22 - 162 Ss 2/22

DRsp Nr. 2022/3113

Kompensierung der im Nachfahren gemessenen Geschwindigkeit durch großzügigen Toleranzabzug von 20 % Immer innerörtlicher Verstoß auf dem Berliner Autobahnring Darstellung von Voreintragungen im Urteil Verhängung einer Geldbuße trotz Hartz IV

Orientierungssätze: 1. Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho kann ein zu geringer Abstand durch eine die Mindestanforderungen weit übertreffende Länge der Messstrecke und durch einen großzügigen Toleranzabzug kompensiert werden. 2. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Bundesautobahn im Berliner Stadtgebiet sind als innerörtliche Verstöße zu behandeln. 3. Anforderungen an die Darstellung von berücksichtigten Voreintragungen 4. Grundsätzlich hat das Tatgericht bei der Verhängung von Geldbußen von mehr als 250,00 Euro keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, wenn es das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat.