I.
1.
Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 150 ff. = 160 ff. GA) verwiesen.
Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten persönlich angehört (vgl. Bl. 97R ff. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C (vgl. Bl. 98 R ff. GA), N (vgl. Bl. 99 R ff. GA), C1 (vgl. Bl. 100 R ff. GA), O (vgl. Bl. 101 R f. GA), L (vgl. Bl. 102 f. GA), L1 (vgl. Bl. 102 R ff. GA) und X (vgl. Bl. 103 R ff. GA). Das Landgericht hat sodann die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung abgewiesen.
2.
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