OLG Hamm - Urteil vom 14.05.2007
13 U 34/07
Normen:
StVG § 8 Ziff. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1517
NZV 2008, 204
OLGReport-Hamm 2008, 76
VersR 2008, 1219
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 155/05

Konkludente Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsfahrt auf Traktorgespann nach einer Junggesellenabschiedsfeier

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 13 U 34/07

DRsp Nr. 2007/22630

Konkludente Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsfahrt auf Traktorgespann nach einer Junggesellenabschiedsfeier

Bei Gefälligkeitsfahrten kann eine konkludente Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit vorliegen. Diese muss sich aus den näheren Umständen der Fahrt ergeben, die Unentgeltlichkeit allein reicht dazu nicht aus. Von einer Haftungsbeschränkung ist in der Regel auszugehen, wenn die Beteiligten die Risiken der Fahrt bedacht und erörtert haben oder ein besonderes persönliches Risiko des Fahrers wegen fehlendem Versicherungsschutz besteht.

Normenkette:

StVG § 8 Ziff. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1.

Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 150 ff. = 160 ff. GA) verwiesen.

Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten persönlich angehört (vgl. Bl. 97R ff. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C (vgl. Bl. 98 R ff. GA), N (vgl. Bl. 99 R ff. GA), C1 (vgl. Bl. 100 R ff. GA), O (vgl. Bl. 101 R f. GA), L (vgl. Bl. 102 f. GA), L1 (vgl. Bl. 102 R ff. GA) und X (vgl. Bl. 103 R ff. GA). Das Landgericht hat sodann die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung abgewiesen.

2.