VGH Bayern - Urteil vom 16.07.2013
22 A 12.40073
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 87b Abs. 3; AEG § 18e Abs. 5 S. 2; StVO § 22 Abs. 2 S. 1, 2; ZPO § 264 Nr. 2;

Konkludente Rücknahme des ursprünglichen Klageantrags bei Feststellung des Willens i.R.e. Klageänderung; Planfeststellung der (hier: gefahrlosen) Benutzbarkeit der Ersatzzufahrt durch die Landwirte wegen der Ernte nach dem Abbruch einer bestehenden Straßenüberführung

VGH Bayern, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 22 A 12.40073

DRsp Nr. 2013/20017

Konkludente Rücknahme des ursprünglichen Klageantrags bei Feststellung des Willens i.R.e. Klageänderung; Planfeststellung der (hier: gefahrlosen) Benutzbarkeit der Ersatzzufahrt durch die Landwirte wegen der Ernte nach dem Abbruch einer bestehenden Straßenüberführung

1. Bei einer Klageänderung darf die konkludente Rücknahme des ursprünglichen Klageantrags nur angenommen werden, wenn sich ein dahingehender Wille des Klägers zweifelsfrei feststellen lässt. Verbleibt insoweit Ungewissheit, ist - insbesondere bei fristgebundenen Rechtsschutzgesuchen - von der fortdauernden Anhängigkeit des ursprünglichen Begehrens neben dem neuen Antrag auszugehen.2. Unterbleibt eine fristgebundene Klagebegründung, so kann die innerhalb dieser Frist zusammen mit der Klageerhebung eingereichte Begründung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, der den Streitgegenstand der Klage betrifft, idR als fristgerechte Klagebegründung gewertet werden.3. Der Grundsatz der Problembewältigung erfordert es, dass eine Straße, die für zahlreiche Landwirte als Ersatzzufahrt zu ihren Feldern nach dem Abbruch einer bestehenden Straßenüberführung planfestgestellt ist, für diese Landwirte grundsätzlich gefahrlos und ohne unzumutbare Behinderungen benutzbar ist.

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II. III. IV.