OLG Hamm - Urteil vom 01.03.1994
28 U 182/93
Normen:
BGB §§ 463 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)379g
OLGR 1994, 97
OLGReport-Hamm 1994, 97
ZfS 1994, 245

Konkludente Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Gebrauchtwagenkauf

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.1994 - Aktenzeichen 28 U 182/93

DRsp Nr. 1995/3867

Konkludente Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Gebrauchtwagenkauf

1. Bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens von Privat sichert ein nicht gewerblicher Verkäufer auch nicht konkludent die Fahrbereitschaft des Wagens zu.2. Ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB kann bei mangelhafter verkaufter Sache auch bei unmittelbaren vertraglichen Beziehungen eingreifen.

Normenkette:

BGB §§ 463 823 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die Erklärung eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug sei fahrbereit, hat der BGH als Zusicherung einer Eigenschaft gewertet (NJW 1993, 1854). Den Inhalt des Begriffes umschreibt der BGH dahin, daß der Pkw einen Mindestsicherheitsstandard aufweisen muß, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt. Negativ umschreibt der BGH den Begriff dahin, daß Fahrbereitschaft dann zu verneinen sei, wenn das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als "verkehrsunsicher" eingestuft werden müßte.