Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klageanträge
-auf Auskunft über das zum Zeitpunkt des Widerrufs vorhandene Deckungskapital des Vertrages einschließlich Überschussanteilen und über den zu diesem Zeitpunkt berechneten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertrages einschließlich Überschussanteilen
-auf Feststellung, dass die Beklagte infolge des Widerrufs vom 16. Mai 2020 zur Auszahlung des zu diesem Zeitpunkt berechneten ungezillmerten Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile nebst Zinsen verpflichtet ist
-auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach erfolgten Auskünften zu beziffernden Betrages nebst Zinsen
-und auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.289,72 € nebst Zinsen
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|