BGH - Urteil vom 24.01.2024
IV ZR 306/22
Normen:
VVG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 350
MDR 2024, 372
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 312/20
OLG Zweibrücken, vom 25.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 153/21

Konkludenter Widerruf der Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist; Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen IV ZR 306/22

DRsp Nr. 2024/1901

Konkludenter Widerruf der Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist; Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages

Die Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist kann auch konkludent erklärt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klageanträge

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auf Auskunft über das zum Zeitpunkt des Widerrufs vorhandene Deckungskapital des Vertrages einschließlich Überschussanteilen und über den zu diesem Zeitpunkt berechneten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertrages einschließlich Überschussanteilen

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auf Feststellung, dass die Beklagte infolge des Widerrufs vom 16. Mai 2020 zur Auszahlung des zu diesem Zeitpunkt berechneten ungezillmerten Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile nebst Zinsen verpflichtet ist

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auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach erfolgten Auskünften zu beziffernden Betrages nebst Zinsen

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und auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.289,72 € nebst Zinsen