OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.07.2022
1 U 153/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 3; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VVG § 7; VVG -InfoV § 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 312/20

Rückzahlung von Prämien und der Herausgabe von Nutzunge einer fondsgebundenen Rürup-Rentenversicherung; Belehrung zum Widerrufsrecht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 1 U 153/21

DRsp Nr. 2024/5572

Rückzahlung von Prämien und der Herausgabe von Nutzunge einer fondsgebundenen Rürup-Rentenversicherung; Belehrung zum Widerrufsrecht

Nicht jede unrichtige Information des Versicherungsnehmers ist als fehlerhafte Belehrung anzusehen, die notwendigerweise ein Widerrufsrecht bedingt. Eine solche Auslegung findet (auch im Versicherungsrecht) erst dann eine Grenze, wenn das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird bzw. einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 312/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in der Gebührenstufe bis 110.000 € festgesetzt.