BGH - Beschluss vom 12.01.2021
4 StR 326/20
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
VRS 2021, 46
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 180 Js 18968/19

Konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen durch den Wurf des Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe des langsam anfahrenden Fahrzeugs des Zeugen

BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 4 StR 326/20

DRsp Nr. 2021/2647

Konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben eines anderen durch den Wurf des Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe des langsam anfahrenden Fahrzeugs des Zeugen

1. Bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und dem Eintritt einer konkreten Gefahr eineverkehrsspezifische Gefahr nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.2. Die Verpflichtung zur Zinszahlung beginnt gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 S. 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. April 2020 wird,

a)

soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen des Wurfs des Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe des Eisverkaufswagens verurteilt wurde, der Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr von der Strafverfolgung ausgenommen;

b)

das vorbezeichnete Urteil

aa)

im Schuldspruch zu diesem Tatkomplex dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist, sowie

bb) cc) 2. 3.