BGH - Urteil vom 25.10.1984
4 StR 567/84
Normen:
StGB § 315 b Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp III(336)244e-f
EzSt StGB § 315b Nr. 4
JR 1985, 433
JZ 1985, 399
LM StGB § 315b Nr. 1
MDR 1985, 245
NJW 1985, 1036
NStZ 1985, 263

Konkrete Gefahr bei Zerstörung der Fußbremse

BGH, Urteil vom 25.10.1984 - Aktenzeichen 4 StR 567/84

DRsp Nr. 1992/4722

Konkrete Gefahr bei Zerstörung der Fußbremse

»Zum Eintritt der konkreten Gefahr beim Eingriff in den Straßenverkehr für den Fahrer selbst und das Fahrzeug, dessen Fußbremse vor Antritt der Fahrt absichtlich zerstört worden ist.«

Normenkette:

StGB § 315 b Abs.1 Nr.1;

1. In den drei Fällen 4 bis 6 hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils nachts die Bremsleitung in einem der vorderen Radkästen des Pkw (Fiat 126) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau abgerissen. Als diese morgens ihren am Straßenrand geparkten Wagen startete, langsam in eine Parkplatzeinfahrt zurücksetzte und dabei die Bremse betätigen wollte, bemerkte sie, daß sich das Bremspedal ohne Widerstand durchtreten ließ. Sie erkannte, daß die Bremse defekt war, fuhr den Wagen vorsichtig an seinen Standplatz zurück und ließ die Bremsanlage reparieren. Das gleiche wiederholte sich nach vier Monaten (Fall 5) und noch ein weiteres Mal nach etwa zweieinhalb Monaten (Fall 6). Der Angeklagte ging jeweils unwiderlegt davon aus, daß seine Ehefrau wegen der Enge der Parklücken hin- und herrangieren müsse, um überhaupt aus ihrer Parklücke herausfahren zu können. Er erwartete, daß sie schon während dieses langsamen und vorsichtigen Rangierens die Fußbremse betätigen und sogleich den Defekt bemerken werde.