KG - Beschluss vom 16.10.2008
22 W 64/08
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 38/08

Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung einer Klage auf Erstattung der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigenden Differenz der Reparaturkosten

KG, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 22 W 64/08

DRsp Nr. 2009/16147

Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung einer Klage auf Erstattung der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigenden Differenz der Reparaturkosten

Der Geschädigte, der seinen beschädigten Pkw hat reparieren lassen und bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % die übersteigende Differenz der Reparaturkosten begehrt, hat die Kosten des erledigten Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu tragen, wenn er vor Ablauf von sechs Monaten Klage erhoben hat und der Schädiger anschließend innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist nach Prüfung der Belege für eine weitere Eigennutzung (Integritätsinteresse) gezahlt hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem am 29. Juli 2008 verkündeten Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 38/08 - geändert:

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.700 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Der Kläger hat von den Beklagten restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 2. November 2007 begehrt. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig.