KG - Beschluss vom 11.08.2008
2 W 39/08
Normen:
ZPO § 91; ZPO §§ 103 ff.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 447/06

Kosten einer Strafanzeige sind keine Kosten des Rechtsstreits

KG, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 2 W 39/08

DRsp Nr. 2009/913

Kosten einer Strafanzeige sind keine Kosten des Rechtsstreits

Die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten sind keinesfalls Kosten des Rechtsstreits und können daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden (§§ 91, 103 ff. ZPO)

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO §§ 103 ff.;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Verfügungskläger nahm die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung einer bestimmten Fernsehberichterstattung in Anspruch. Nachdem das Landgericht die Verfügungsbeklagte nur eingeschränkt verurteilt hatte, verurteilte das Kammergericht die Verfügungsbeklagte im beantragten Umfang. Von den Kosten der ersten Instanz sollten der Verfügungskläger 1/10 und die Verfügungsbeklagte 9/10 tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt.