OLG Koblenz - Beschluss vom 08.07.2021
12 U 1145/20
Normen:
AKB (2015) § 2 Abs. 1; VVG § 83 Abs. 1; VVG § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 124/19

Kosten für einen FeuerwehreinsatzAnspruch gegen eine Kfz-HaftpflichtversicherungKosten für die Suche nach einem vermissten oder flüchtigen Fahrzeugführer

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 12 U 1145/20

DRsp Nr. 2022/7338

Kosten für einen Feuerwehreinsatz Anspruch gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung Kosten für die Suche nach einem vermissten oder flüchtigen Fahrzeugführer

Normenkette:

AKB (2015) § 2 Abs. 1; VVG § 83 Abs. 1; VVG § 82 Abs. 1;

[Gründe]

Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:

Der Senat hat die Sache eingehend beraten und kommt nach Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Berufung der Klägerin nicht gänzlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.

1. Der Senat stimmt insofern mit dem Landgericht überein, als eine Haftung der Beklagten aus dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag nicht angenommen werden kann, soweit Kosten für den Feuerwehreinsatz beansprucht werden, der nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwendung und Minderung des durch den Unfall eingetretenen bzw. drohenden Schadens steht. Das bedeutet, dass die durch die Suche nach dem vermissten bzw. tatsächlich nach dem Inhalt der Ermittlungsakte mutmaßlich flüchtigen Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, die den (weit) überwiegenden Teil des entstandenen Kostenaufwands ausmachen, nicht ersatzfähig sind.