OLG Hamburg - Beschluss vom 15.07.2002
8 W 149/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 36
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 226/01

Kosten mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite im Verkehrsunfallprozess

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 8 W 149/02

DRsp Nr. 2004/19299

Kosten mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite im Verkehrsunfallprozess

Beauftragt der neben der Kfz-Haftpflichtversicherung verklagte Fahrzeugführer einen eigenen Rechtsanwalt, so handelt es sich um notwendige Kosten, da die Interessen des Fahrers eines Autos und des Haftpflichtversicherers nicht vollends übereinstimmen. Im Falle des Unterliegens sind daher die Kosten beider Prozessbevollmächtigten von dem klagenden Unfallgegner zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe: