OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2020
9 A 3181/19
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3464/18

Kostenfestsetzung auf der Grundlage der Verwarnung hinsichtlich Erreichens des Punktestandes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 9 A 3181/19

DRsp Nr. 2020/16292

Kostenfestsetzung auf der Grundlage der Verwarnung hinsichtlich Erreichens des Punktestandes

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht.

Die Berufung ist nicht wegen der sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.