BAG - Beschluss vom 24.10.2018
7 ABR 23/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 11; BetrVG § 40 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 2972 § 37 Nr. 173
ArbRB 2019, 107
AuR 2019, 241
BB 2019, 563
DStR 2019, 1699
EzA-SD 2019, 10
NZA 2019, 407
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 198/16
ArbG Kassel, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 4/16

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Reisekosten des Betriebsratsmitglieds bei Teilnahme an SchulungsmaßnahmenGebot der Angemessenheit bei der Kostenerstattungspflicht des ArbeitgebersFahrgemeinschaft als zulässiges und angemessenes Mittel zur Kostenbegrenzung bei der FahrtkostenerstattungKeine unzulässige Benachteiligung durch die Obliegenheit zur Bildung von Fahrgemeinschaften bei DienstreisenKein erhöhtes Haftungsrisiko der Arbeitnehmer durch die Bildung von FahrgemeinschaftenBegrenzte Überprüfbarkeit der Erforderlichkeit der verursachten Kosten der Betriebsratsarbeit durch die Rechtsbeschwerdeinstanz

BAG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 23/17

DRsp Nr. 2019/2785

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Reisekosten des Betriebsratsmitglieds bei Teilnahme an Schulungsmaßnahmen Gebot der Angemessenheit bei der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers Fahrgemeinschaft als zulässiges und angemessenes Mittel zur Kostenbegrenzung bei der Fahrtkostenerstattung Keine unzulässige Benachteiligung durch die Obliegenheit zur Bildung von Fahrgemeinschaften bei Dienstreisen Kein erhöhtes Haftungsrisiko der Arbeitnehmer durch die Bildung von Fahrgemeinschaften Begrenzte Überprüfbarkeit der Erforderlichkeit der verursachten Kosten der Betriebsratsarbeit durch die Rechtsbeschwerdeinstanz

Orientierungssätze: 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Betriebsratsmitglieds, die anlässlich seiner Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (Rn. 10 ff.).