BFH - Urteil vom 05.10.2004
VII R 73/03
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 9 lit. a § 10 Abs. 2 ; Richtlinie 92/106/EWG Art. 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BB 2005, 925
BFH/NV 2005, 476
BFHE 208, 303
BStBl II 2005, 222
DB 2005, 706
DStRE 2005, 283
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 946/99

Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VII R 73/03

DRsp Nr. 2005/1934

Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

»1. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist. 2. Die von der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine Bindungswirkung. 3. Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG. 4. In Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt werden. 5. Eine rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10 Abs. 2 KraftStG kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 9 lit. a § 10 Abs. 2 ; Richtlinie 92/106/EWG Art. 6 Abs. 1, 2 ;