FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.08.2002
2 K 62/01
Normen:
KraftStG § 3a Abs. 1, Abs. 3 ;

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Schwerbehinderte: (Allein-)Fahrten eines Angehörigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dienen nicht der Haushaltsführung der behinderten Person; Kraftfahrzeugsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 62/01

DRsp Nr. 2003/6695

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Schwerbehinderte: (Allein-)Fahrten eines Angehörigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dienen nicht der Haushaltsführung der behinderten Person; Kraftfahrzeugsteuer

Die Voraussetzungen für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens eines Kraftfahrzeugs durch eine schwerbehinderte Minderjährige sind nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug in der Weise genutzt wird, dass die Mutter ihr schwerbehinderte Tochter zunächst zur Schule fährt, im Anschluss daran zu ihrer eigenen Arbeitsstätte fährt, auf dem Rückweg ihre Tochter von der Schule abholt und mit ihr nach Hause fährt.

Normenkette:

KraftStG § 3a Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die schwerbehinderte minderjährige Klägerin war zumindest bis zum 30. Dezember 1998 Halterin eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Für dieses Fahrzeug wurde der Klägerin ab dem 4. November 1996 gemäß § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) wegen ihrer Schwerbehinderung Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gewährt.

Das Fahrzeug wurde 1997 und 1998 von der Mutter der Klägerin genutzt. Diese fuhr die Klägerin zunächst zur Schule, um dann im Anschluss zu ihrer eigenen Arbeitsstätte zu fahren. Auf dem Rückweg holte sie die Klägerin von der Schule ab und fuhr mit ihr nach Hause.