FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2019
13 K 2373/17
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; KraftStG § 3 Nr. 5; StVO § 35 Abs. 5a;

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Fahrzeugen bei ausschließlicher Nutzung zur Durchführung eiliger Bluttransporte i.R.d. Rettungsdienstes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 13 K 2373/17

DRsp Nr. 2020/5101

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Fahrzeugen bei ausschließlicher Nutzung zur Durchführung eiliger Bluttransporte i.R.d. Rettungsdienstes

Tenor

1.

Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2016 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2017 für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen xx-xx x, xx-xx yy und xx-yy yy werden dahingehend geändert, dass die Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden und die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf 0 € festgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; KraftStG § 3 Nr. 5; StVO § 35 Abs. 5a;

Tatbestand

Streitig ist, ob Fahrzeuge, die die Klägerin ausschließlich zur Durchführung eiliger Bluttransporte benutzt, gemäß § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Steuer befreit sind.