BFH - Beschluss vom 22.07.2004
VII B 355/03
Normen:
KraftStG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1674
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3401/03

KraftSt: Änderung bestandskräftiger Bescheide für die Zukunft

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII B 355/03

DRsp Nr. 2004/15853

KraftSt: Änderung bestandskräftiger Bescheide für die Zukunft

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG ist insoweit verfassungsgemäß, als die Norm es dem FA gestattet, eine unzutreffende Kfz-Steuerfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft der Gesetzeslage anzupassen.

Normenkette:

KraftStG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit Juni 2001 Halterin eines Kraftfahrzeuges, das in den Fahrzeugpapieren von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft worden ist. Dementsprechend wurde es auch vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst besteuert. Als das FA im Juli 2002 erkannte, dass es sich bei dem Fahrzeug --einem ehemals von der Deutschen Bundespost verwendeten Volkswagen-- kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen PKW handeln dürfte und diesbezügliche Nachforschungen bei der Klägerin das FA in dieser Ansicht bestätigten, änderte es seinen der Klägerin ursprünglich erteilten Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Es verlangt von der Klägerin jetzt aufgrund des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 8. Mai 2003 i.d.F. der Einspruchsentscheidung ab dem 22. Juni 2003 die Kraftfahrzeugsteuer nach dem für PKW geltenden Satz. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 374 veröffentlichte Urteil aufgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) abgewiesen.