OLG Köln - Urteil vom 24.07.1998
6 U 172/97
Normen:
UWG § 1 ; Richtlinie des Rates der EGEG 84/450/EWG; EGV Art. 30, 34 ;
Fundstellen:
VRS 96, 353
Vorinstanzen:
31 O 408/97 v. 24.7.1998 - LG Köln,

Kreditangebot Autocrash, Vergleichende Werbung

OLG Köln, Urteil vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 6 U 172/97

DRsp Nr. 1999/781

Kreditangebot "Autocrash", Vergleichende Werbung

»Der Werbevergleich zwischen zwei Kfz-Finanzierungsformen (hier: sog. "Händlerfinanzierung" gegen händlerunabhängigen Bankkredit) entspricht auch bei Bachtung der gemeinschaftsrechtlichen Regeln nicht dem bei dieser Werbemethode zu fordernden Sachlichkeitsgebot und ist daher wettbewerbswidrig, wenn die angeblich beim "reinen" Bankkredit von der werbenden Bank herausgestellte Preisgünstigkeit des eigenen Angebots in der Beispielrechnung (u.a.) durch Einsetzen eines beim späteren Autokauf vom Käufer zu erzielenden Preisnachlasses von 3,4 % ermittelt wird.«

Normenkette:

UWG § 1 ; Richtlinie des Rates der EGEG 84/450/EWG; EGV Art. 30, 34 ;

Tatbestand: