BGH - Beschluß vom 22.10.2002
4 StR 339/02
Normen:
StGB § 69 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 79
NZV 2003, 46
VRS 104, 297
ZfS 2003, 95
Vorinstanzen:
LG Essen,

Kriterien für die Bemessung der Sperrfrist

BGH, Beschluß vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 4 StR 339/02

DRsp Nr. 2002/17933

Kriterien für die Bemessung der Sperrfrist

Verhängung und Dauer der Sperrfrist hängen nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab.

Normenkette:

StGB § 69 a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.