BGH - Urteil vom 15.10.2003
VIII ZR 227/02
Normen:
BGB (a.F.) §§ 459 462 463 465 467 346 ff. ;
Fundstellen:
BB 2004, 128
BGHReport 2004, 151
DAR 2004, 23
DB 2004, 130
MDR 2004, 209
NJ 2004, 34
NJW 2004, 160
NZV 2004, 20
WM 2004, 1182
ZGS 2003, 403
ZIP 2004, 122

Kriterien für die Beurteilung eines unbenutzten Kraftfahrzeug als fabrikneu

BGH, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 227/02

DRsp Nr. 2003/13727

Kriterien für die Beurteilung eines unbenutzten Kraftfahrzeug als "fabrikneu"

»Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.«

Normenkette:

BGB (a.F.) §§ 459 462 463 465 467 346 ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Personenkraftwagen.

Der Kläger bestellte am 30. Juni 2000 bei der Beklagten einen Pkw F. V 6 zu einem Kaufpreis von 53.595 DM. Das von den Beklagten verwendete Formular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge und Anhänger". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger von der Beklagten ein am 30. November 1998 hergestellter F. V 6 übergeben. Ein Modellwechsel bezüglich dieses Pkw-Typs hatte in der Zeit vom 30. November 1998 bis zum Kauf nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 5. September 2000 erklärte der Kläger die Wandelung des Kaufvertrages. Die Beklagte lehnte die Wandelung mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 ab. Der Kläger war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 27. Juni 2002 mit dem Pkw ca. 24.000 Kilometer gefahren.