LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2012
10 Sa 605/11
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 6; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 5; VVG § 169 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; MTV Pro Seniore § 25 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 555/11

Kündigung einer Direktversicherung zur Altersversorgung im bestehenden Arbeitsverhältnis; unbegründeter Klageantrag auf Abschluss einer neuen Versicherung bei einvernehmlicher Kündigungsvereinbarung im tariflichen Nachwirkungszeitraum; Geltendmachung tariflicher Folgeansprüche aus gleichem Rechtsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 605/11

DRsp Nr. 2012/8586

Kündigung einer Direktversicherung zur Altersversorgung im bestehenden Arbeitsverhältnis; unbegründeter Klageantrag auf Abschluss einer neuen Versicherung bei einvernehmlicher Kündigungsvereinbarung im tariflichen Nachwirkungszeitraum; Geltendmachung tariflicher Folgeansprüche aus gleichem Rechtsgrund

1. Gemäß § 25 Nr. 2 MTV Pro Seniore reicht für "den gleichen Tatbestand" die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen; hat die Arbeitnehmerin in einem Vorprozess Schadensersatz wegen der Nichtreinigung der Dienstkleidung für Vormonate geltend gemacht, bedarf es einer nochmaligen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem gleichen Rechtsgrund für spätere Monate nicht mehr. 2. Hat die Arbeitnehmerin einen tariflichen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Basis einer Direktversicherung und hat die Arbeitgeberin diesen Anspruch durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages erfüllt, gelten die zugrundeliegenden Tarifnormen auch bei einer Kündigung des Tarifvertrages durch die Arbeitgeberin nach § 4 Abs. 5 TVG für das Arbeitsverhältnis im Wege der Nachwirkung weiter.