OLG Köln - Urteil vom 24.06.2014
9 U 225/13
Normen:
VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2014, 1205
r+s 2015, 139
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 121/11

Kürzung der Leistung einer Wassersportkaskoversicherung wegen grob fahrlässigen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 9 U 225/13

DRsp Nr. 2014/10201

Kürzung der Leistung einer Wassersportkaskoversicherung wegen grob fahrlässigen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers

Kommt es zu einer Havarie einer Jacht, weil der Schiffsführer bei einer Geschwindigkeit von etwa 25 Knoten den Steuerstand verlassen hat, so handelt es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten, das zu einer Leistungskürzung um 30 % führt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 121/11 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2010 zu zahlen sowie

außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,02 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2011.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.

3.