OLG Hamm - Urteil vom 11.09.2000
6 U 84/00
Normen:
BGB §§ 535 ff. § 558 (a.F.) ;
Fundstellen:
DRsp I(133)825c-d
r+s 2001, 416

Kurze Verjährung für Ersatzansprüche des Leasinggebers bei Beschädigung des Leasing-Kfz durch einen Fahrer des Leasingnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 6 U 84/00

DRsp Nr. 2003/16362

Kurze Verjährung für Ersatzansprüche des Leasinggebers bei Beschädigung des Leasing-Kfz durch einen Fahrer des Leasingnehmers

1. Kurze Verjährung (§ 558 BGB a.F.) von Ersatzansprüchen des Leasinggebers wegen unfallbedingter Beschädigung des geleasten Kraftfahrzeugs durch einen Fahrer des Leasingnehmers in der Zeit zwischen wirksamer Kündigung des Leasingvertrags (mit Verlust des Nutzungsrechts) und Fahrzeugrückgabe. 2. Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Leasinggeber den Verkauf des beschädigten Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer dadurch genehmigt, dass er den Fahrzeugbrief herausgibt und den Erlös vereinnahmt.

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § 558 (a.F.) ;
Fundstellen
DRsp I(133)825c-d
r+s 2001, 416