SchlHOLG - Urteil vom 25.11.2008
3 U 39/07
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 280/06

Lagerzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung alt Sachmangel eines Gebrauchtwagens

SchlHOLG, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 3 U 39/07

DRsp Nr. 2009/1179

Lagerzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung alt Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Ob beim Gebrauchtwagenverkauf ein Sachmangel des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 BGB wegen einer nicht offen gelegten Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliegt, muss - soweit es sich nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein bereits älteres Fahrzeug handelt - im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer seiner Zulassung im Verkehr, bestimmt werden. Beim Verkauf eines ca. 2 Jahre und 9 Monate bereits zugelassenen Cabrios mit einem km-Stand von 19.500 ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung noch kein Mangel.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.