OLG Köln - Urteil vom 03.12.2021
20 U 287/20
Normen:
VVG § 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 411/19

Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungFalschbeantwortung von GesundheitsfragenMit der Diagnose einer akuten Belastungsreaktion verbundene Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 20 U 287/20

DRsp Nr. 2022/8354

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Mit der Diagnose einer "akuten Belastungsreaktion" verbundene Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 411/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Bestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Kläger als Baustein "Arbeitskraftabsicherung (Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif A)" eines "Vermögensaufbau & Sicherheitsplan" bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2014 abgeschlossen hat, und über die Verpflichtung der Beklagten, Leistungen in Form einer monatlichen Rente und als Beitragsbefreiung aus dieser Versicherung an den Kläger zu erbringen.

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