OLG Celle - Urteil vom 18.11.2021
8 U 123/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; BBSG 19 Nr. 1; BBSG 19 Nr. 3.1; BBSG 19 Nr. 9.1;
Fundstellen:
r+s 2022, 15
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 164/20

Leistungen aus einer BetriebsschließungsversicherungBehördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie ab November 2020Zweiter LockdownBehördlich angeordnete Schließung nur eines Teilbetriebs

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 8 U 123/21

DRsp Nr. 2021/18276

Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung Behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie ab November 2020 Zweiter Lockdown Behördlich angeordnete Schließung nur eines Teilbetriebs

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger..."dann unterfallen wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließungen in der Zeit nach dem 1. November 2020 (sog. 2. Lockdown) grundsätzlich dem Versicherungsschutz. 2. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn die Anordnung im Wege einer Rechtsverordnung durch ein Landesministerium erlassen wurde. 3. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt nicht voraus, dass die behördlich angeord-nete Betriebsschließung rechtmäßig war. 4. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt eine Betriebsschließung aufgrund einer sog. intrinsischen Gefahr nicht voraus.